- Arbeitsrecht
- I. Begriff:Gesamtheit aller Rechtsregeln, die sich mit der unselbstständigen, abhängigen Arbeit befassen, d.h. der Arbeit, die von Personen geleistet wird, die in einem Betrieb eingegliedert fremdbestimmte Arbeit leisten und dabei an Weisungen hinsichtlich Art, Ausführung, Ort und Zeit der Arbeit gebunden sind.- A. ist ein besonderer Teil der Rechtsordnung. Gegenüber Privatrecht und öffentlichem Recht eigenständig; enthält beides, überwiegend Privatrecht.II. Gliederung:1. Individuelles A.: Rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und -nehmern.- 2. Kollektives A.: Rechtliche Regelung der Beziehungen zwischen den Zusammenschlüssen von Arbeitgebern und -nehmern, und zwar der Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden (⇡ Koalition) oder einzelnen Arbeitgebern sowie zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern, bes. das Zustandekommen von Gesamtvereinbarungen (⇡ Tarifvertrag, ⇡ Betriebsvereinbarung).- Vgl. auch ⇡ Schlichtung, ⇡ Arbeitskampf.III. Rechtsquellen1. Allgemeines: Das A. ist in viele Einzelgesetze (z.B. Betriebsverfassungs-, Kündigungsschutz-, Jugendarbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz) und in Einzelbestimmungen allgemeiner Gesetze (z.B. §§ 611 ff., BGB, §§ 105 ff. GewO) zersplittert (Rechtszersplitterung). Ein zusammenfassendes Arbeitsgesetzbuch existiert nicht.- In weiten Bereichen, u.a. im Recht der Verbände und Arbeitskampfrecht, fehlt es an geschriebenen Rechtssätzen überhaupt.- Aus dem Fehlen einer Kodifikation folgt, dass die maßgebenden Grundsätze nicht im Gesetzesrecht ausgeformt sind; das A. ist zu einem erheblichen Teil Richterrecht. Die Gerichte für Arbeitssachen (⇡ Arbeitsgerichtsbarkeit), v.a. das ⇡ Bundesarbeitsgericht (BAG), sehen sich zur Schließung von Gesetzeslücken und zur Rechtsfortbildung veranlasst.- A. ist zwingendes Recht; abweichende Vereinbarungen sind möglich, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen (Günstigkeitsprinzip).- 2. Rangfolge arbeitsrechtlicher Regelungen nach dem ⇡ Rangprinzip: (1) Gesetz; (2) Tarifvertrag; (3) Betriebsvereinbarung; (4) Arbeitsvertrag; (5) Direktionsrecht.- Im A. gilt das Rangprinzip nur eingeschränkt; nach dem ⇡ Günstigkeitsprinzip hat die nach dem Rangprinzip rangniedere Regelung vor der ranghöheren Vorrang, wenn diese einen für den Arbeitnehmer günstigeren Inhalt hat.- Es gelten außerdem das im gesamten Recht gültige Spezialitätsprinzip (gleichrangige, widersprechende Regelungen) und das ⇡ Ordnungsprinzip.IV. A. auf EU-Ebene:⇡ Europäisches Arbeitsrecht. Literatursuche zu "Arbeitsrecht" auf www.gabler.de
Lexikon der Economics. 2013.